Satzung
des Heimatvereins Altenberge e.V.
I. Name und Sitz
§1
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Altenberge e.V." Sitz des Vereins ist 48341
Altenberge, Kreis Steinfurt. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins
§2
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatforschung und der
Heimatkunde. Der Heimatverein strebt an, die Verbundenheit der Mitbürger mit ihrer Heimat
zu stärken.
Er stellt sich zur Aufgabe:
die Natur- und Landschaftspflege,
die Ortsbild- und Denkmalpflege,
die Archiv- und Schrifttumspflege,
die Kultur- und Brauchtumspflege sowie
die Pflege der Gastlichkeit
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vortragsveranstaltungen für
jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und
Unterhaltung von Archiven, Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Satzungszweckes,
Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen, Zusammenkünfte, in denen
Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und
Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten
Zwecke lenken, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund und dessen
Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und
Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
(3) Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der Gemeinde
Altenberge sowie sein Umland.
GEMEINNÜTZIGKEIT
§3
Der Heimatverein Altenberge e.V. legt Wert auf eine gute Zusammenarbeit mit allen
Vereinigungen und Gruppen der Bevölkerung.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Heimatverein Altenberge e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist Mitglied des Kreisheimatvereins Steinfurt und des Westfälischen Heimatbundes in
Münster.
II.
MITGLIEDSCHAFT
§4
Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der
geltenden Satzung erworben. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Beitrittserklärung durch
den oder die
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§5
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod der natürlichen Person oder durch Ende der Rechtsfähigkeit der juristischen
Personen,
b) durch Kündigung,
c) durch Ausschluss.
Die Kündigung hat mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen. Sie ist
rechtskräftig, wenn sie bis zum 3. Werktag des Monats Oktober schriftlich beim Vorsitzenden
des Vereins eingeht.
Vereinsmitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die
satzungsgemäßen Vereinsinteressen vorsätzlich verstoßen haben. Der Ausschluss erfolgt
durch 2/3 - Stimmenmehrheit des gesamten Vereinsvorstandes.
Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch des Betroffenen an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmen
endgültig über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses.
BEITRÄGE UND SPENDEN
§6
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung aufgrund eines Vorschlages des
Vorstandes festgesetzt.
III.
ORGANE DES VEREINS
§7
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
In allen Organen des Vereins ist Wiederwahl zulässig.
DER VORSTAND
§8
Der Vorstand besteht aus:
1.dem ersten Vorsitzenden
2.dem zweiten Vorsitzenden
3.dem ersten Schriftführer
4.dem zweiten Schriftführer
5.dem ersten Kassierer
6.dem zweiten Kassierer
7.den Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
gewählt. Von den Vorstandsmitgliedern zu 7. werden bis zu 7 Beisitzern ebenfalls von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Vorstandswahlen finden alle 2 Jahre statt, wobei jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder
für die nächsten vier Jahre gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder zu 1. 4. und 5. werden gemeinsam gewählt, ebenso die zu 2. 3. und
6. Von der Anzahl der Vorstandsmitglieder zu 7. wird jeweils die Hälfte gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind
und diese die Wahl angenommen haben.
§9
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende,
erster Schriftführer und erster Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch
den ersten Vorsitzenden allein oder durch den zweiten Vorsitzenden mit dem ersten
Schriftführer oder dem ersten Kassierer, geführt.
§ 10
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und
auszuführen.
§ 11
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
Vorstandssitzungen sind von dem ersten Vorsitzenden des Vereins oder vom zweiten
Vorsitzenden einzuberufen, sobald dies erforderlich erscheint.
Eine Vorstandssitzung ist auch auf schriftlichen Antrag von 25 % der Vorstandsmitglieder hin
einzuberufen.
Die Einladungen sollen schriftlich erfolgen; fernmündliche Einladung kann jedoch genügen.
Über die Ergebnisse der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Alles Weitere regelt
eine Geschäftsordnung.
DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 12
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Mitgliederversammlung soll bis zum 31. März des Jahres einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen.
1. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses und
2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder
§ 13
Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die
Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern
zugegangen sein.
§ 14
Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Kassenberichtes
3. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Festsetzung der Beiträge
7. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines
Mitgliedes
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
9. Bildung von Fachgruppen
10. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 15
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Stimmberechtigt sind in der
Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder, die volljährig sind. Ehepartner stimmen
einzeln ab.
§ 16
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit
nicht etwas anderes in dieser Satzung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
Eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich.
1.
2.
3.
4.
5.
bei Satzungsänderungen
bei Beschlussfassungen über die Änderung des Vereinszweckes
bei Beitragsfestsetzungen
bei Ausschluss von Mitgliedern
bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mehr als 10 % der
anwesenden Mitglieder diesen Antrag unterstützen.
§ 17
über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschriften der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden, einem weiteren
Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 18
Zur Erledigung einzelner Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Fachgruppen bilden.
Diese wählen entsprechend § 8 dieser Satzung aus ihren Reihen ihren jeweiligen Leiter, der
als Beisitzer dem Vorstand angehört. Gehört der Fachgruppenleiter kraft einer anderen
vorangegangenen Wahl bereits dem Vorstand an, so wählen die Fachgruppen aus ihren
Reihen ein anderes Mitglied an seiner Stelle als Beisitzer in den Vorstand.
Weitere Ämterhäufung ist nicht zulässig.
Die Mitarbeit in den Fachgruppen steht jedem Vereinsmitglied offen. Zwischen den
Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nötig erscheinende Fachgruppen berufen, deren
kommissarische Leiter je einen Sitz, aber keine Stimme im Vorstand haben.
IV.
SICHERUNG DER GEMEINNÜTZIGKEIT
§ 19
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenberge, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
KASSENPRÜFUNG
§ 20
Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die in
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis vortragen.
V.
GESCHÄFTSJAHR
§ 21
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
INKRAFTTRETEN
§ 22
Diese Satzung ist am 21. Oktober 1994 von der Mitgliederversammlung beschlossen
worden.
Mit dem Tage der Eintragung tritt die bisherige Satzung außer Kraft und die
vorstehende in Kraft.
48341 Altenberge, den 21. Oktober 1994
DER VORSTAND:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassierer
2. Kassierer
1. Schriftführer
2. Schriftführer
Beisitzer